Satzung des Imkervereins Oldenburg e.V.

– Verein zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Bienenhaltung –

Der Imkerverein Oldenburg wurde am 10. April 1885 unter der Bezeichnung „Imkerverein für das Herzogtum Oldenburg“ gegründet. Eine Umbenennung erfolgte am 28. April 1894 unter der Bezeichnung „Imkerverein für Oldenburg im Großherzogtum“. Im Jahre 1933 erhielt der Verein im Zuge der Gleichschaltung den Namen „Ortsfachgruppe Imker Oldenburg“ und am 17. November 1945 erfolgte eine Umbenennung unter der Bezeichnung „Imkerverein Oldenburg“.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Oldenburg e.V.“ – Verein zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Bienenhaltung –

Er hat seinen Sitz in Oldenburg und erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt und der Umgebung.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 1014.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein kann sich einer imkerlichen Dachorganisation als Mitglied anschließen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung
  • die Förderung des Zuchtwesens
  • die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landespflege
  • die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen.

§ 3 Rechtsform

Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem zu, der an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitwirken will.
  2. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Ein Entgelt für den Eintritt in den Verein wird nicht geschuldet und nicht gefordert.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluß schriftlich mitteilt.
  5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist genügt auch die Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post, wobei der Nachweis in diesem Fall durch den Poststempel geführt wird, der das Datum der Aufgabe zur Post ausweist.

§ 6 Ausschluß von Mitgliedern

Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluß wird mit der Abstimmung wirksam.

Der Ausschlußantrag ist dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen per Ausschlußantrag mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, daß die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlußgrund vorliegt, ruhen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im voraus für das Geschäftsjahr erhoben.

Mitglieder, die mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug sind, verstoßen dadurch gegen den Vereinszweck und haben damit einen wichtigen Grund für ihren Ausschluß gemäß § 6 bewirkt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt in geraden Jahren, in ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Kassenführer gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des Vorstandes Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen. Die Wahldauer beträgt ein Jahr.

Der Vorstand kann die Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen, die Obleute haben beratende Stimme.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post; maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Die Einladung muß die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlußfassung bestimmen.

Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende ausgeschieden sind.

Gegenstände der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Wahlen zum Vorstand und Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Obleute,
  • die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
  • die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und
  • alle übrigen Beschlußfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind.

§ 11 Beschlußfähigkeit

Die ordnungsgemäße Einladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlußfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig ist. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.

Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 12 Protokollierung

Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das LAVES, Institut für Bienenkunde, Celle. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, hat das Recht, eine andere gemeinnützige Institution oder staatliche Stelle zu bestimmen. Das verbleibende Vermögen soll bevorzugt der Schulung von Imkern zugutekommen. Voraussetzung für die Auskehrung des verbleibenden Vermögens ist die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden.

Fassung vom 11. September 2012

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