Satzung des Imkervereins Oldenburg e.V.

– Verein zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Bienenhaltung –

Der Imkerverein Oldenburg wurde am 10. April 1885 unter der Bezeichnung „Imkerverein für das Herzogtum Oldenburg“ gegründet. Eine Umbenennung erfolgte am 28. April 1894 unter der Bezeichnung „Imkerverein für Oldenburg im Großherzogtum“. Im Jahre 1933 erhielt der Verein im Zuge der Gleichschaltung den Namen „Ortsfachgruppe Imker Olden-burg“ und am 17. November 1945 erfolgte eine Umbenennung unter der Bezeichnung „Imkerverein Oldenburg“.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Oldenburg e.V.“ – Verein zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Bienenhaltung.
Er hat seinen Sitz in Oldenburg und erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt und der Umgebung.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 1014.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann sich einer imkerlichen Dachorganisation als Mitglied anschließen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Imkervereins ist die Förderung der Bienenzucht, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Bienenkrankheiten, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Förderung der Zucht und zeitgemäßen Haltung von Honigbienen
• die Information über und aktive Bekämpfung von Bienenkrankheiten
• die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landespflege
• die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen

§ 3 Rechtsform

Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
2. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder (passive Mitglieder) aufgenommen werden, sie haben kein Stimmrecht.
3. Im Antrag ist insbesondere eine Kontaktadresse anzugeben, die die Kommunikation in Textform im Sinne des § 126b BGB ermöglicht (z. B. Post- oder Emailadresse).
4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Eintrag in das Mitgliederverzeichnis. Eine Mitteilung an den/die Antragsteller/in erfolgt nicht.
5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, so muss dies schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber der/dem Antragstellenden nicht begründet werden. Die/der Abgewiesene kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über ihre/seine Aufnahme beantragen.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
Der Austritt ist in Textform an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet – vorbehaltlich der geltenden Ladungsfristen – auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlussgrund vorliegt, ruhen.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von einem Monat nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss per Einwurf-Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben die Satzung gewissenhaft zu befolgen.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Für passive Mitglieder kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder können im Ermessen des Vorstands vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
Jedes Mitglied hat dem Verein zum 31.10. eines jeden Jahres sowie auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen und/oder bewirtschafteten Völker mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im Voraus für das Geschäftsjahr erhoben.
Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Umlagen, Arbeitsdienste und ähnliche Leistungen, deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf.
Darüber hinaus sind die Beiträge und Versicherungsbeiträge gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes der Imker Weser-Ems e.V. geschuldet.
Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und/oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V. ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge – bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsit-zenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in.
Die/der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der/des ersten Vorsitzenden und der/des Schriftführenden erfolgt in geraden Jahren, in ungeraden Jahren werden die/der zweite Vorsitzende und die/der Kassenführende gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die/der erste Vorsitzende lädt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein. Diese ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des ersten Vorsitzenden doppelt. Vorstandssitzungen können auch per Videokonferenz stattfinden.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Im Übrigen hat er alle Aufgaben, die nicht per Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Ein Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Obleute

Die Obleute unterstützen und beraten den Vorstand. Sie werden nach Bedarf bestellt und von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre für bestimmte Aufgaben gewählt. Der Vorstand soll die thematisch betroffenen Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Der Vorstand kann beschließen, dass an der Mitgliederversammlung per Videokonferenz teilgenommen werden kann. Eine geheime Wahl ist in diesem Fall nicht zulässig.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform (vgl. § 4) an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse.
Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen.
Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die/der erste oder die/der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind oder wenn 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.

Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• die Wahlen zum Vorstand und Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Obleute
• die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute
• die Entlastung von Vorstandsmitgliedern
• die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, einer Aufnahmegebühr, von Umlagen, Arbeits-diensten und ähnlichen Leistungen
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Entscheidung über die Aufnahme von Personen, deren Mitgliedsanträge vom Vor-stand abgelehnt wurden
• die Entscheidung über das Fortbestehen einer Mitgliedschaft einer Person, die per Vor-standbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen wurde
• Änderungen der Satzung und
• alle weiteren Aufgaben, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesen sind.

§ 13 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Einladung sind vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rück-sicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 14 Protokollierung

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden oder der/dem letzten Versammlungsleitenden und der/dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren/innen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das LAVES, Institut für Bienenkunde, Celle, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, hat das Recht, eine andere gemeinnützige Institution oder staatliche Stelle zu bestimmen. Das verbleibende Vermögen soll bevorzugt der Schulung von Imkerinnen und Imkern zugutekommen. Voraussetzung für die Auskehrung des verbleibenden Vermögens ist die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden.

Fassung vom 11. Juni 2024

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